Die Verpackungsverordnung (VerpackV) ist Bestandteil des Regelwerkes des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Ziel der Verpackungsverordnung ist es, die Umweltbelastungen aus Verpackungsabfällen zu verringern und die Wiederverwendung oder Verwertung von Verpackungen zu fördern. Die Verpackungsverordnung wurde mehrmals novelliert und EU-Maßgaben angepasst.
Die fünfte Novellierung der Verpackungsverordnung tritt im Wesentlichen zum 1. Januar 2009 in Kraft. Für Transport- und Umverpackungen, sowie Verkaufsverpackungen für gewerbliche Endverbraucher, ändert sich Nichts. Diese Verpackungen müssen wie bisher zurückgenommen und verwertet werden.
Verpackungen die bei privaten Endverbrauchern landen, müssen künftig von einem flächendeckenden Rücknahmesystem lizenziert werden. Dabei gelten im Sinne der Verordnung als private Endverbraucher auch Unternehmen, bei denen Verpackungen nur im Umfang privater Haushalte anfallen. Die Wahlmöglichkeit, Verkaufsverpackungen am Ort der Übergabe unentgeltlich zurück zu nehmen oder sich an einem Rücknahmesystem zu beteiligen, entfällt.
Gelangen Verpackungen über eine Lieferkette zum privaten Endverbraucher, müssen die Verpackungen an einer Stelle der Lieferkette lizenziert werden. Zur Lizenzierung verpflichtet ist der Erstinverkehrbringer. Der Erstinverkehrbringer ist bei Waren, die in Deutschland hergestellt und verpackt werden i.d.R. der Hersteller, bei Waren die nach Deutschland importiert werden i.d.R. der Importeur.
Die Pflicht zur Kennzeichnung lizenzierter Verpackungen für den privaten Endverbraucher entfällt. Erstinverkehrbringer von Verpackungen in großen Mengen, z.B. mehr als 80 t/a Glas- oder mehr als 50 t/a Papier-Verpackungen, müssen eine Vollständigkeitserklärung abgeben.
Das Geschenk beliefert ausschließlich Unternehmen, öffentliche Einrichtungen oder Vereine. Private Endverbraucher beliefern wir nicht. Dennoch könnten Kleinbetriebe, die zu unseren Kunden zählen, im Sinne der Verpackungsverordnung als private Endverbraucher angesehen werden. Wir werden deshalb bei entsprechenden Lieferungen für eine Lizenzierung der Verpackung sorgen. Wir setzen auch, wo immer es möglich und sinnvoll ist, recycelte Verpackungsmeterialien ein.
Detaillierte Informationen zur Verpackungsverordnung finden Sie auf der homepage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Stand: November 2008
Seit 1. April 2009 erweitert die fünfte Novelle der Verpackungsverodnung die bisherige Pfandpflicht auf Getränkeverpackungen. Die Pfandpflicht gilt nun auf Einwegverpackungen für Wasser, Erfrischungsgetränke, Bier, Biermischgetränke und alkoholische Mischgetränke. Bei den Erfrischungsgetränken sind Frucht- und Gemüsesäfte, Getränke mit einem Mindestanteil von 50 Prozent an Milch oder Milcherzeugnissen und Getränke nach der Diätverordnung für Säuglinge oder Kleinkinder ausgenommen.
Nicht pfandpflichtig sind sog. ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen im Sinne der Verordnung. Die Pfandpflicht entfällt für
1.Getränkekartonverpackungen (Blockpackung, Giebelpackung, Zylinderpackung)
2. Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen
3. Folien-Standbodenbeutel
Stand: Mai 2009
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