Die Urheberrechtsabgabe oder Pauschalabgabe ist ein gesetzlich verordneter Zuschlag auf den Preis technischer Geräte, mit denen urheberrechtlich geschützte Waren und Güter vervielfältigt oder genutzt werden können. Rechtliche Grundlage ist § 54 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die Urheberrechtsabgabe ersetzt dabei die Bezahlung jeder einzelnen erbrachten Leistung durch eine Pauschale, allerdings ohne das Vervielfältigen oder den Gebrauch der Kopien in jedem Fall zu legalisieren. Die Abgabe geht an die Verwertungsgesellschaften GEMA (Musik), VG Wort (Texte) und VG Bild-Kunst (Bilder, Filme, Foto ...). Diese schütten einen Teil der Einnahmen an ihre Mitglieder aus, da diese Urheber der vervielfältigten Werke sein können.
Die Urheberrechtsabgabe fällt u.a. an für Computer, Kopierer, Scanner, Tonträger (CDs, DVDs ...) oder Brenner (CDs, DVDs ...). Die Liste der vergütungspflichtigen Produkte wurde mit der als "Korb 2" bekannten Reform zum 01.01.2008 erweitert. Nun wird auch eine Urheberrechtsabgabe auf USB-Sticks, Speicherkarten und externe Festplatten fällig. Betroffen sind nun auch Produkte, die als Werbeartikel genutzt werden.
Die bisher gesetzlich festgelegten Vergütungssätze müssen nun zwischen der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) und den Verwertungsgesellschaften einerseits und den Verbänden der Hersteller und Importeure andererseits ausgehandelt werden.
Die Vergütungssätze werden durch Verhandlungen festgelegt und sind im Juni 2008 noch nicht bekannt. Scheitern die Verhandlungen auch im Schlichtungsverfahren, könnten Gerichte entscheiden. Spätestens 2010 sollen die Vergütungssätze feststehen.
Für Urheberrechtsabgaben haftet die gesamte Lieferkette. Entrichtet der Vorlieferant die Abgabe nicht, wird die Abgabe für dessen Abnehmer fällig. Der Endkunde ist jedoch freigestellt. Werbeartikelhändler sind deshalb gehalten klare Vereinbarungen mit Vorlieferanten zu treffen oder Rückstellungen zu bilden.
Das Geschenk trifft bei der Lieferung betroffener Artikel, z.B. USB Memory Sticks, eine Vereinbarung mit dem Kunden. Möglich ist die Bildung einer Rückstellung, die nach Festlegung der Vergütungssätze verrechnet und aufgelöst wird, oder die Abtretung der Urheberrechtsabgaben an den Kunden.
Stand: Juni 2008
Im Streit um die Höhe der Urheberrechtsabgabe auf Speichermedien zwischen der Industrie und der Zentralstelle für private Übertragungsrechte (ZPÜ) wurde eine Einigung erzielt. Hersteller und Importeure von Speichermedien akzeptieren den zwischen den Verwertungsgesellschaften und dem Branchenverband Informationskreis AufnahmeMedien (IM) verhandelten Kompromiss. Demnach ist zukünftig für Speicherkarten und USB Memory Sticks eine Urheberrechtsabgabe von € 0,10 je Stück zu zahlen. Die Abgabe ist unabhängig von der Kapazität des Speichermediums. Herstellern und Importeure, die entsprechende Produkte in Deutschland in Verkehr bringen, entrichten die Abgabe an die ZPÜ.
Für weitere Produktgruppen, wie digitale Bilderrahmen oder MP4-Player wurde noch keine Einigung erzielt.
Stand: Juli 2009
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