Diese Aufstellung zur steuerlichen Behandlung von Werbeartikeln orientiert sich an der Broschüre „Steuerliche Behandlung von Werbeartikeln“.
Diese Bröschüre hat die Steuerberaterin Jutta Liess für das PSI Promotional Product Service Institute zusammengestellt.
Wir geben hier einige wesentlichen Punkte wieder, Stand 2017. Eine fachkundige steuerliche Beratung kann dies aber nicht ersetzen.
Das Steuerrecht kennt den Begriff "Werbeartikel" nicht. Werden Werbeartikel unentgeltlich abgegeben, fallen sie unter
die Definition eines betrieblich veranlassten Geschenks. Für den Werbetreibenden und den Empfänger eines Werbeartikels ergeben sich
aus dem Steuerrecht diese Folgen :
1. Werbetreibender
Steuerlich unterliegt die Abgabe der Werbeartikel Abzugsbeschränkungen und Aufzeichnungspflichten :
- Steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind Werbegeschenke bis zu einer Freigrenze von € 35.- netto je Empfänger und Jahr (*)
- Die Aufwendungen für Werbeartikel müssen einzeln und getrennt auf einem eigenen Konto buchhalterisch erfasst werden
Es wird empfohlen die Ausgaben für Werbeartikel zeitnah, nachvollziehbar und detailliert zu buchen, z.B. in Positionen wie
„Geschenke bis 35 Euro“, „Geschenke über 35 Euro“, „Geschenke ausschließlich
betrieblich genutzt“, „Streuwerbeartikel“ und „Zugaben“. Zugaben sind Werbegeschenke die an konkrete Lieferungen oder Leistungen gebunden sind.
Streuwerbeartikel haben einen Wert unterhalb der Bagatellgrenze. Diese Grenze ist allerdings nicht einheitlich festgelegt und sollte mit
dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden. Die strengen Aufzeichnungspflichten gelten i.d.R. nur für das Konto „Geschenke
bis 35 Euro“, deshalb ist eine korrekte Unterscheidung wichtig.
Ist der Werbetreibende zum Vorsteuerabzug berechtigt, so ist dieser i.d.R. möglich, wenn die Aufwendungen für Werbeartikel
als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind.
2. Empfänger
Auf Seite des Empfängers können Werbegeschenke als geldwerter Vorteil eine Steuerpflicht verursachen.
Von einer Besteuerung ausgenommen sind geringwertige Streuwerbeartikel bis zu einem Wert von netto € 10.
Ein evtl. entstehende Steuerpflicht des Empfängers kann der Werbetreibende vermeiden, wenn er
die Werbegeschenke pauschal versteuert. Diese Entscheidung muss sorgfältig geprüft werden, sie
gilt für alle Werbeartikel und Geschenke eines Jahres und unbeschränkt.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.
Sie erreichen uns Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr unter :
Tel.: +49 (0)721 86489491
Fax: +49 (0)721 86489494
E-Mail: info@welt-der-werbeartikel.de
(*) Nach Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 30.3.2017 (IV R 13/14) ist die Freigrenze von € 35.- für Werbegeschenke brutto
zu verstehen, zumindest dann, wenn der Werbetreibende für seinen Kunden pauschal versteuert.